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Fondsrente als Riester Rente
Die Riesterrenten ist die sicherste Altersvorsorge. Dafür hat Herr Riester - Arbeitsminister a.D. schon mit den Vorgaben bei der Entwicklung des Produktes gesorgt. Die anfangs belächelte und als zu kompliziertes Produkt verrufene Riester Rente entpuppt sich in den Zeiten der Subprimekrise 2008 als sicherste Altersvorsorge und erlebt damit einen neuen Hype. Die Riester Rente ist deshalb so sicher weil, bei der Verrentung alle durch Sie und den Staat eingezahlten Beiträge (staatliche Förderung / Riesterförderung) für die Verrentung zur Verfügung stehen müssen. Das ist eine der strengen Vorgaben für die Riesterrente. Ganz egal ob Sie den Riestervertrag Fondsgebunden oder klassisch - konservativ angespart haben. Bei der klassisch - konservativen Variante kommt dann noch ein Garantiezins von derzeit 2,25% hinzu den die Versicherer erbringen müssen. Alle anderen prognostizierten Überschüsse die zu erwarten sind, können nicht garantiert werden.
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Jörg Heinze - Versicherungsmakler ; Lützowufer 27 ; 10787 Berlin

wer wird gefördert
Förderung erhält jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Nachträglich wurden auch Arbeitnehmer, Soldaten, Beamte sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu förderberechtigten Personen. Selbstständige werden nur gefördert wenn Sie über die/den förderberchtigten Ehegatten förderberechtigt sind.
was ist eine Riesterrente
Riester-Rente ist eine umgangssprachliche Bezeichnung einer vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderten, privat finanzierten Rente in Deutschland. Die Förderung ist im Altersvermögensgesetz (AVmG) geregelt.
Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück. Der war auch mal als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung tätig. Er schlug die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vor. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau eines Eckrentners, ein idealtypischer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge einzahlt , von 70% auf 67% reduziert wurde.
Während zunächst nur sehr wenige Riesterverträge abgeschlossen wurden, hat der Ansturm in 2006 deutlich zugenommen. Grund: Vielen Bürgern war die Riester-Rente zunächst zu kompliziert, die Zulagen in den ersten Jahren nicht attraktiv genug. So wurden vorwiegend andere Vorsorge-Versicherungen abgeschlossen. Verbraucher wurden und werden von vielen Versicherungsberatern bestärkt, die gern andere Produkte empfehlen, weil die Provision bei Riester-Produkten für die Abschluß-Vertreter geringer ist als für andere Vorsorgeverträge. Sollten Sie so einen treffen - hohlen Sie sich Rat bei einem Berater der auch die Riesterrente in seinem Produktportfolio mit empfehlt.
Die Riester Rente wurde eingeführt um das abgesenkte Nettorentenniveau, das mit der Rentenreform aus dem Jahr 2000 beschlossen wurde, auszugleichen. Hinzu kommt, dass gesetzliche Renten ab dem Jahr 2005 besteuert werden! Das heißt: Das Alterseinkünftegesetz gültig ab 01.01.2005, verändert die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Altersvorsorge und setzt in einer Übergangsphase bis zum Jahr 2040, die Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zu 100% um. Die gesetzliche Rentenversicherung reicht alleine für die Altersrente nicht mehr aus. Daher sind 2005 private Rentenversicherungen nach sogenannten "Schichtmodellen" neu eingestuft worden. Die Riester Rente ist in der 2. Schicht zugeordnet.
Der Staat überträgt somit seit dem Jahr 2005 seinen Bürgern die Verantwortung, für Ihre Rente mit einer private Altersvorsorge selbst vorzusorgen. Mit der Riester Rente unterstützt der Gesetzgeber die eigenverantwortliche private Rentenversicherung durch Sonderausgabenabzug und attraktive staatliche Zulagen.
Die Riesterrente auch Zulagenrente oder Förderrente genannt, ist besser als Ihr Ruf. Die Riesterrente ist im Vergleich zur staatlichen Rente, eine private Altersvorsorge, die wegen ihrer hohen Rentabilität sehr attraktiv ist. Bei der Riester Förderung liegt die Förderquote in der Regel zwischen 25% bis 55%. Die 100% Marke kann je nach Kinderzulagen und Einkommen überschritten werden. Die Förderung ist sowohl für kleine Einkommen (mittels Riester Zulagen) als auch für höhere Einkommen attraktiv, weil die Beiträge als Sonderausgabenabzug das zu versteuernde Einkommen mindern. Für Familien mit Kindern wird die Rentabilität der Riesterförderung durch die Kinderzulage noch zusätzlich erhöht, zumal der Staat für ab 2008 geborene Kinder Jährlich 300,- € satt 185,- € pro Kind in den Riestervertrag einbezahlt. Kinder kriegen lohnt sich also wieder.
Fragen zum Sonderausgabenabzug
Ja. Die Zulagen spielen hier zwar eine untergeordnete Rolle, weil sie im Verhältnis
zum Eigenbeitrag relativ klein sind, aber durch den Sonderausgabenabzug
kann sich gerade für höhere Einkommen eine attraktive Steuerersparnis ergeben.
Ja. Der Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorge im Rahmen des Altersvermögensgesetzes
ist ein neuer, zusätzlicher Sonderausgabenabzug und von den Abzugsmöglichkeiten des § 10 Abs. 1 EStG unabhängig.
Ja. Allerdings wird bei der Berechnung des resultierenden Steuervorteils die Zulage
in Abzug gebracht. Dies überprüft das Finanzamt im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer von Amts wegen durch eine sogenannte Günstigerprüfung. In vielen Fällen ist die Zulage größer als der Steuervorteil, so dass der Sonderausgabenabzug keinen zusätzlichen Effekt hat.
Nein. Sofern der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug größer ist als die
Zulage, wird die zusätzliche Steuerersparnis im Rahmen der Einkommensteuerberechnung
berücksichtigt und separat im Einkommensteuerbescheid festgestellt (und fließt somit auf das Konto des Zulageberechtigen).
Nein. Bei der Berechnung der zusätzlichen Steuerersparnis wird nämlich nicht die
tatsächlich gezahlte Zulage von dem gesamten Steuervorteil abgezogen, sondern
der Wert, der dem Zulageberechtigen zusteht. Es kommt somit allein auf den Zulagenanspruch
an. Wer also auf die Beantragung der Zulage verzichtet, verliert Geld.
Nur zum Teil: Man kann damit rechnen, dass der persönliche Steuersatz im Rentenbezug
erheblich geringer ist als in der Ansparphase. Dadurch ist die nachgelagerte
Besteuerung in den meisten Fällen ein Vorteil für den Versicherungsnehmer.
Dieses sogenannte "Überzahlen" hat auf die Zulagen und den Sonderausgabenabzug
keine schädlichen Auswirkungen. Man hat nur den Nachteil, dass ein Teil der Beiträge eben nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Zum Ausgleich dafür wird die auf diesen Beitragsteil entfallende Rente aber auch nicht voll, sondern
nur mit dem Ertragsanteil besteuert
Nein. Solange man im Rahmen der Beiträge bleibt, die als Sonderausgaben geltend
gemacht werden können, ist die resultierende Rente später voll zu versteuern
– unabhängig von der Höhe der zusätzlichen Steuerersparnis. Über den Mindesteigenbeitrag
hinauszugehen lohnt sich daher nur dann, wenn auch mit einer zusätzlichen Steuerersparnis zu rechnen ist.
Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags des begünstigten Ehegatten sind
auch die dem eigentlich nicht begünstigten Ehegatten zustehenden Zulagen zu
berücksichtigen. Der Sonderausgabenabzug kann nur beim unmittelbar begünstigen Ehegatten bis
zur Höhe des Altervorsorgehöchstbetrages geltend gemacht werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, können auch die Beiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten abgesetzt werden, da dieser keinen eigenen Sonderausgabenabzug geltend machen kann.
Ja. Während im Rahmen der Zulage nur Beiträge für insgesamt zwei Altersvorsorgeverträge
begünstigt werden, können bei der steuerlichen Förderung durch
einen Sonderausgabenabzug Altersvorsorgebeiträge für mehr als zwei Verträge
berücksichtigt werden. Der Abschluss von mehr als einem Altersvorsorgevertrag
bedeutet allerdings kein größeres Fördervolumen als der Abschluss eines einzigen.
Fragen zu Pfändung, Insolvenz,Hartz IV
Hinsichtlich des Pfändungs- bzw. Insolvenzschutzes von Riesterverträgen ist zwischen dem angesparten Altersvorsorgevermögen und den Leistungen im Rentenbezug
zu differenzieren. Das Altersvorsorgevermögen ist nach der gesetzlichen Anordnung des Einkommensteuergesetzes (§ 97 EStG) nicht übertragbar. Altersvorsorgevermögen ist das angesammelte Kapital, soweit es der steuerlichen Förderung unterliegt sowie die daraus erzielten Erträge. Ebenfalls geschützt sind die laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie der Anspruch auf die staatliche Zulage. Kapital, dass nicht auf der staatlichen Förderung beruht sowie überzahlte Beiträge zu Riesterverträgen sind nicht vor einer Pfändung geschützt. Rentenleistungen,
die auf gefördertem Kapital beruhen, sind nach § 851d ZPO nur „wie Arbeitseinkommen“ pfändbar, d. h. die allgemeinen Pfändungsgrenzen gelten auch hier.
Eine Anrechnung von Vermögen im Rahmen des Arbeitslosengelds I findet in keinem Fall statt, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt. Grundsätzlich werden geförderte Altersvorsorgeverträge bei der Anrechnung des Vermögens auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II ebenfalls nicht berücksichtigt. Dies gilt für sämtliche Mitglieder einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass z. B. auch minderjährige Kinder einen entsprechend
geschützten Altersvorsorgevertrag abschließen können. Von der Anrechnung verschont bleibt zum einen das angesparte Altersvorsorgevermögen sowie die darauf entfallenden Erträge. Darüber hinaus sind die geförderten Beiträge, begrenzt auf die förderfähigen Höchstbeträge vor einer Anrechnung geschützt. Das heißt, dass z. Bsp. im Jahr 2005 = 1.050 Euro anrechnungsfrei in einen Riestervertrag eingezahlt werden konnten.
Grundsätzlich ist der Anteil des Altersvorsorgevermögens, der auf ungeförderten
Beiträgen beruht, nicht vor der Anrechnung im Rahmen der Berechnung des Arbeitslosengeldes
II geschützt. Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums können ungeförderte Teile allerdings dem sogenannten Grundfreibetrag für Vermögen zugeordnet werden. Dieser beträgt 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 Euro, höchstens jeweils 9.750 Euro.
Fragen zu den Kinderzulagen
In der Regel werden die Kinderzulagen dem Altersvorsorgevertrag der Mutter zugeordnet.
Wenn beide Elternteile dies beantragen, können die Kinderzulagen auch dem Vertrag des Vaters zugeordnet werden. Gegebenenfalls können mehrere Kinder auch auf beide Altersvorsorgeverträge aufgeteilt werden. Bei Alleinerziehenden bzw. Nichtverheirateten erhält die Zulage derjenige, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird. Wird einem Kind für sich selbst das Kindergeld ausgezahlt, steht ihm selbst die Kinderzulage zu.
Die Zahlung von Kinderzulagen richtet sich immer nach dem Kindergeld. Solange
die Kinder kindergeldberechtigt sind, werden auch Kinderzulagen fällig.
Wegen der Abhängigkeit der Kinderzulage vom Kindergeldanspruch entfällt der
Anspruch auf die Kinderzulage grundsätzlich bei einem Einkommen des volljährigen
Kindes von mehr als 7.680 Euro im Jahr.
Nein. Die Kinderzulage wird immer in voller Höhe fällig, auch wenn nur für einen
Teil des Jahres Kindergeld bezogen wurde. Wird das gesamte Kindergeld für einen
Veranlagungszeitraum zurückgefordert, entfällt der Zulagenanspruch für diesen
Zeitraum.
Für alle kindergeldberechtigten Kinder. Eine Obergrenze gibt es nicht. Dennoch
kann allein über Grund- bzw. Kinderzulagen das Erfordernis des Mindesteigenbeitrags
nicht erfüllt werden. Erforderlich ist immer die Zahlung eines Eigenbeitrags in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Sockelbeitrags bzw. des beim jeweiligen Versicherer geforderten Mindestbeitrags.
Ja. Die Eltern können beantragen, dass die Kinderzulage dem Vater zugeordnet
wird und zwar für jedes einzelne Kind.
Die Kinderzulage wird dem Riester-Vertrag eines Elternteils zugeordnet. Das Kind
– wen selbst förderfähig, weil rentenversicherungspflichtig – hat zusätzlich einen eigenen Anspruch auf die staatlichen Zulagen für den eigenen Vertrag.
Fragen zu den Zulagen (allgemein)
Nein. Der Zulagenberechtigte muss die Zulage grundsätzlich jährlich neu beantragen,
da ohne Antragstellung eine Zulage nicht gewährt wird. Seit 2005 besteht die Möglichkeit eine sogenannten Dauerzulagenantrag bei der Antragsstellung auszufüllen. Dieser muss dann nur geändert werden wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern. Bei der Antragsstellung wird dem Versicherer ein Bevollmächtigung erteillte, daß dieser diesen Antrag automatisch stellen kann. Die Bevollmächtigung gilt bis auf Widerruf. Alles Weitere (Korrespondenz mit der Zulagenstelle, Prüfung der Daten, Gutschrift der Zulage auf den Vertrag) geschieht
dann automatisch.
Der Antrag muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr
folgt, gestellt werden. Konkret: Mit dem Antrag auf Zulage für das Jahr
2006 könnte sich der Versicherungsnehmer bis zum 31.12.2008 Zeit lassen. Natürlich
gilt: Je früher die Zulage beantragt und gutgeschrieben wird, desto besser,
denn erst nach Eingang der Zulage kann sich diese auch verzinsen.
Zugrunde zu legen sind bei Empfängern einer Besoldung folgende Dienstbezüge:
Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Familienzuschlag,
Zulagen, Vergütungen; als sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen, Vermögenswirksame Leistungen sowie das jährliche Urlaubsgeld. Auslandsbezogene Bestandteile bleiben bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages unberücksichtigt. Bei den Empfängern von Amtsbezügen werden diese für die Berechnung herangezogen. Bei versicherungsfrei Beschäftigten
oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, die einen
beamtenähnlichen Status haben, werden die Einnahmen zugrunde gelegt, die
beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht bestehen würde.
Der Mindesteigenbetrag bemisst sich nach der Summe der im vorangegangenen
Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen sowie den gewährten Zulagen.
Von den beitragspflichtigen Einnahmen waren in 2006/2007 = 3 % und seit dem Jahr 2008 = 4 %
vermindert um die Zulagen jährlich als Eigenbeitrag zu leisten.
Grundsätzlich wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde
gelegt. Das bedeutet, dass unter Umständen bei Arbeitslosigkeit oder Erziehungsurlaub
zu Beginn eines Kalenderjahres noch ein ganzes Jahr auf der Basis des in der Regel wesentlich höheren Einkommens Mindestbeiträge entrichtet werden müssen. Im darauffolgenden Jahr wird dann grundsätzlich die Höhe der Lohnersatzleistung bzw. das Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen. Allerdings darf auch hier der gesetzliche Sockelbetrag beziehungsweise der vom
jeweiligen Versicherer tariflich geforderte Eigenbeitrag nicht
unterschritten werden. Bei Bezug von Elterngeld ist, bei Vorliegen der weiteren persönlichen Voraussetzungen der Förderfähigkeit, als Mindesteigenbeitrag der Sockelbetrag zu entrichten.
Nein, aber die Zulage wird dann anteilig gekürzt: Beträgt der Mindesteigenbeitrag zum Beispiel 200 Euro und wurden nur 100 Euro eingezahlt, so besteht für das betreffende Jahr nur Anspruch auf die hälftige Zulage. Die anteilige Kürzung wird auch bei dem „Anhängsel-Vertrag“ vorgenommen, wenn auf den Vertrag des unmittelbar Förderberechtigten nicht der vollständige Mindesteigenbeitrag gezahlt wird. Es besteht jedoch auch unterjährig die Möglichkeit der Nachzahlung auf Höhe
des Mindesteigenbeitrags.
Ja, wenn sie schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit
zur Rentenversicherung verzichten. Der Arbeitnehmer wird dann versicherungspflichtig
und zahlt zur Rentenversicherung einen Aufstockungsbetrag. Die Summe aus dem pauschalen Arbeitgeberbetrag und dem Aufstockungsbetrag beträgt 19,9 % des monatlichen Entgelts, mindestens 30,85 Euro. Der Mindestbetrag entspricht einem monatlichen Einkommen von 155 Euro. Dann gelten die geringfügig Beschäftigten als versicherungspflichtig und sind förderfähig.
Nein. Jeder Zulagenberechtigte muss einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Der erste Ehepartner erhält die Grundzulage und hat die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs.
Der zweite wird durch die Grundzulage (und evtl. Kinderzulagen) gefördert. Voraussetzung für die Gewährung der Grundzulage ist lediglich, dass der erste Ehepartner den Mindesteigenbeitrag leistet. Auch die vom nur mittelbar begünstigten Ehepartner geleisteten Eigenbeiträge können bis zu den
Höchstgrenzen des § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Sonderausgaben des unmittelbar
begünstigten Ehepartners berücksichtigt werden.
Nein. Da sich der Mindesteigenbeitrag aber auf das Einkommen des Vorjahres
bezieht, kann man problemlos schon während des laufenden Jahres feststellen, ob man mit den geplanten Beiträgen "richtig liegt".
Für das Jahr des Ausscheidens aus dem förderberechtigten Personenkreis werden
noch Zulagen gezahlt bzw. der Sonderausgabenabzug kann in Anspruch genommen
werden. Danach entfällt die steuerliche Förderung. Die bis dahin schon
erhaltene Förderung bleibt jedoch erhalten, wenn der Vertrag nicht gekündigt
wird. Für den Versicherungsnehmer bietet es sich an, den Vertrag beitragsfrei
weiterlaufen zu lassen. Falls der Ehepartner aber noch förderberechtigt ist, so bleibt der nunmehr selbstständige Ehepartner weiterhin zulagenberechtigt.
Waren beide Ehegatten pflichtversichert, ergibt sich keine Änderung. Gegebenenfalls
sind Kinderzulagen neu zu ordnen. Handelte es sich bei einem der Verträge
um einen sogenannten „Anhängsel-Vertrag“, entfällt der Zulagenanspruch für den
Nicht-Pflichtversicherten. Es empfiehlt sich, den Vertrag dann beitragsfrei zu stellen.
Der Pflichtversicherte muss, um sich den Anspruch auf ungekürzte Zulagen
zu erhalten, seinen Eigenbeitrag um die bisherige an den Ehepartner gezahlte
Zulage erhöhen.
Fragen zur Steuerschädlichkeit
Der Staat gewährt die Steuervorteile und Zulagen mit dem Ziel, die Altersvorsorge
des Zulagenberechtigten zu fördern. Die Richtlinie ist: Wann immer das Kapital zu
einem anderen als diesem Zweck verwendet wird, verlangt der Staat die Förderung
zurück. Zu den förderschädlichen Verwendungen zählen insbesondere:
Kündigung des Vertrages (Ausnahme: Kündigung, um das gebildete Kapital auf
einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen) und Auszahlung einer Barleistung
an die Hinterbliebenen im Todesfall oder der endgültige Wegzug ins Ausland.
Die jeweilige Versicherung ist in diesem Fall verpflichtet, dies der Zulagenstelle
mitzuteilen. Diese stellt dann fest, ob über die bisher geleisteten Zulagen hinaus
der Zulagenberechtigte Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug hatte.
Von der auszuzahlenden Leistung müssen wir dann die Zulagen und die erzielten
Steuervorteile abziehen und an die Zulagenstelle direkt abführen. Das ist noch
nicht alles: Sofern der auszuzahlende Restbetrag größer ist als die Summe der
Eigenbeiträge und außerdem bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Verträgen
die abgelaufene Vertragsdauer weniger als 12 Jahre beträgt bzw. der Altersvorsorgevertrag
entgeltlich erworben wurde, muss diese Differenz voll versteuert
werden.
Der Vertrag kann bedingungsgemäß während der Anwartschaft – also insbesondere
zum Rentenbeginn – gekündigt werden. Sofern das fällige Kapital aber nicht
auf einen anderen, zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird, ist dies
grundsätzlich eine förderschädliche Verwendung des Vertrages. Allerdings besteht
für den Begünstigten seit 2005 die Möglichkeit, sich zu Rentenbeginn 30 %
des angesammelten Kapitals förderunschädlich auszahlen zu lassen. Die Auszahlung
unterliegt, wie sämtliche Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, der
nachgelagerten Besteuerung
Wenn der hinterbliebene Ehepartner dieses Kapital in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag,
den er auch zu diesem Zweck noch abschließen kann, überträgt,
dann bleibt die Förderung erhalten. Dies gilt auch, sofern eine Verrentung des
Kapitals an die Hinterbliebenen (Ehegatte bzw. kindergeldberechtigte Kinder) vertraglich
zulässig ist. In allen anderen Fällen ist die Auszahlung förderschädlich –
mit den oben beschriebenen Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn kein
Ehepartner vorhanden ist, müssen die Erben die Rückzahlung der Förderung in
Kauf nehmen.
Mit dem Umzug ins Ausland entsteht zunächst zwar die Verpflichtung, die
gesamte Förderung zurückzuzahlen, aber hier gibt es die Möglichkeit der zinslosen Stundung dieser Forderung: Das heißt: es werden die Förderbeträge – unverzinst – erst im Rentenbezug zurückgezahlt, wobei jeweils 15 % jeder Rente an die Zulagenstelle zurückfließen. Der Hintergrund: Mit dem Umzug ins Ausland wären die – eigentlich voll zu versteuernden – Rentenleistungen aus den geförderten Verträgen dem deutschen Fiskus entzogen. Der Gesetzgeber will dieser "Steuerflucht" mit der oben genannten Regel vorbeugen: Diese läuft im Endergebnis auf eine Art 15%-ige Quellensteuer hinaus und führt (näherungsweise) zu einer Gleichbehandlung mit denjenigen, die auch während des Rentenbezugs in Deutschland ihre Rentenleistungen
voll versteuern.
Fragen zur Förderberechtigung
Riester-Rente ist eine umgangssprachliche Bezeichnung einer vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderten, privat finanzierten Rente in Deutschland. Die Förderung ist im Altersvermögensgesetz (AVmG) geregelt.
Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70% auf 67% reduziert wurde.
Je nach Einkommen, Anzahl der Kinder und Höhe Ihres Beitrages, kann die Förderquote zwischen 20% und 40% liegen. Veränderungen wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Einkommenssteigerung können dann nachträglich mitgeteilt werden. Sie führen erfahrungsgemäß zu einer Steigerung der Förderquote.
Einfach Antrag auf eine Riesterrente stellen und den Zulagenantrag für das Finanzamt beim beantragen der Riesterrente mit ausfüllen - Beiträge zahlen und die Förderung fließt - Jahr für Jahr.
Ja. Durch einen Sonderausgabenabzug von max. 1.575 Euro im Jahr 2007 und ab dem Jahr 2008 können Sie zusätzliche Stuervorteile nutzen
Die Riesterrente ist Hartz IV sicher. Keine Anrechnung bei ALG II.
Nein. Der Riestervertrag ist Insolvenzsicher
Wer die volle staatliche Förderung für eine Riesterrente erhalten will, muss einen bestimmten %-Satz seines sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen, jedoch nicht mehr als die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben – vermindert jeweils um die erhaltenen Zulagen. Bei Beamten, Richtern und Soldaten werden Amtsbezüge bzw. Besoldung zugrundegelegt. (in 2006 - 2007 = 3% - ab 2008 = 4% des letzten Bruttoeinkommen incl. der Zulagen) Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, sollen so zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Dieser Sockelbetrag liegt ab 2007 bei 70 Euro je Riester-Vertrag, unabhängig von der Zahl der Kinderzulagen.
Neben der klassischen Privatrente werden auch Banksparpläne und Investmentfonds-Sparpläne gefördert. Bei Sparplänen kann ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden. Zu Beginn der Auszahlungsphase muss dann ein Teil des angesparten Vorsorgevermögens in eine Rentenversicherung eingezahlt werden, die dem Sparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Rente gewährt.Sie muss direkt an den Auszahlungsplan anschließen. Die monatliche Rente muss mindestens so hoch sein wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan.
Personen die wegen Arbeitslosigkeit oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, also Bezieher von Arbeitslosengeld oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II oder Hartz IV) sind, stehen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich und sind damit förderberechtigt. ALG II-Bezieher sind jedoch in Ausnahmefällen nicht förderberechtigt, z. Bsp. wenn sie die Leistungen nur als Darlehen erhalten. Erhält ein ALG II-Berechtigter auf Grund der Anrechnung von Vermögen keine oder nur geringe staatliche Leistungen, bleibt es dennoch ber der grundsätlichen Riester-Förderungsberechtigung.
Ja. Durch das Versorgungsänderungsgesetzt 2001, dass die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten überträgt, sind seit dem 01.01.2002 auch die Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen, sowie die Beschäftigen die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses statusrechtlich wie Beamte behandelt werden, in den förderungsberechtigen Personenkreis aufgenommen worden. Zum begünstigten Personenkreis der Riester-Förderung gehören also auch die meisten Versicherten bei der Versorungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in den kommunalen Zusatzversorgungskassen sowie in Sparkasseneinrichtungen.
Üblicherweise entfällt in diesen Fällen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da kein rentenversicherungspflichtiges
Einkommen mehr vorliegt, werden Zulagen nicht mehr gewährt. Dies gilt nicht für
den Fall, dass sich die Förderberechtigung über den pflichtversicherten Ehegatten
ableitet.
Nein, weil Sozialhilfe keine Lohnersatzleistung ist.
Ja, da die Erziehungszeit wie eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit behandelt
wird. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen
ersten drei Lebensjahren. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieser
Zeit ein weiteres Kind erzogen, für das eine Kindererziehungszeit anzurechnen
ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl
der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Die Anrechnung der
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt dazu, dass
diese Personen selbst förderberechtigt sind. D. h., sie müssen dann mindestens
den entsprechend unseren Annahmerichtlinien von der Laufzeit des Vertrages
abhängigen Mindestbeitrag zahlen oder aber, falls dieser höher ist, den gesetzlich
vorgesehenen Sockelbetrag.
Für Eltern von Kindern, die nach dem 31.12.2006 geboren wurden, hat der Staat
das sogenannte „Elterngeld“ eingeführt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen,
welches vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Der Bezug von Elterngeld
allein begründet keine unmittelbare Zulagenberechtigung. Maßgebend ist, ob die
Bezieher von Elterngeld rentenversicherungspflichtig sind bzw. einer förderfähigen
Personengruppe (z. B. Beamte) angehören. In der Regel sind Bezieher von
Elterngeld unmittelbar förderberechtigt, da Ihnen vom Rentenversicherungsträger
Kindererziehungszeiten anerkannt werden, die eine Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung begründen.
Nein, da das Elterngeld keine maßgebende Einnahme im Sinne des § 86 EStG
ist. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Mindesteigenbeitrags
scheidet daher aus. Es ist daher lediglich der Sockelbetrag zu entrichten, um die
volle Zulage zu erhalten.
Nur dann, wenn sie durch einen Nebenjob sozialversicherungspflichtige Einkünfte
erzielen, d. h. ein Entgelt erhalten, welches höher ist als 400 Euro. Nicht versicherungspflichtig
sind z. B. diejenigen Studenten, die während ihres Studiums ein
Praktikum absolvieren, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben
ist.
Ja. Voraussetzung für eine steuerliche Förderung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
in Deutschland und die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis.
Die Nationalität ist nicht entscheidend.
Zum begünstigen Personenkreis gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Personen (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), die
einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Diese
muss allerdings der Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht
vergleichbar sein. In sämtlichen ausländischen Rentenversicherungssystemen
der Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland bestehen derartige
Pflichtversicherungen.
Diese Personen sind in der Regel nicht förderberechtigt, da sie mangels Wohnsitz
in Deutschland hier nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ausnahme:
Soweit deren weltweiten Einkünfte zu mehr als 90 % der deutschen Einkommensteuer
unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden
Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen, können
sich diese Personen auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen.
Folge: In diesen Fällen besteht die Förderberechtigung.
Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld
beziehen, sind für die Dauer des Bezugs des Unterhaltsgeldes nur dann förderberechtigt wenn Sie einen Antrag auf Rentenversicherungspflicht stellen.
(§ 229 Abs. 8 SGB VI).
Nach derzeitiger Steuerrechtslage stellt die mittelbare Förderberechtigung auf die
Zusammenveranlagung von Ehegatten ab. Da für eingetragene Lebenspartnerschaften
die Zusammenveranlagung derzeit nicht möglich ist, ist die mittelbare
Förderung des eingetragenen Lebenspartners ausgeschlossen.