Sie können eine Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug) aufbauen.
Das Kapital, das sich in einem Rürup Rentenvertrag befindet, bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) sowie bei Insolvenz bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
Schutz vor Pfändung. Rürup Rentenverträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsgrenzen liegende Teil gepfändet werden.
Tipp!! ->Sie können eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) mit einbinden. Die Beiträge sind dann genauso mit den Steuervorteilen absetzbar.
Nachteile der Rürup / Basisrente
Beiträge zu Rürup Rentenverträge können derrzeit nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden.
Die Rürup Rente darf kein Kapitalwahlrecht zur Auswahl haben – die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließlich als Leibrente.
Rentenzahlungen müssen später versteuert werden. Die Höhe hängt vom Rentenbeginnjahr und Ihrem Steuersatz ab.
Rürup Rentenverträge können nicht beliehen, übertragen oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen. Jedoch ist eine Beitragsfreistellung möglich.
Bei Tod des Versicherungsnehmers vor Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
Auch bei Tod des Sparers nach Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Jedoch kann in den Verträgen der Rürup Rente eine Rentengarantiezeit vereinbart werden. Das heißt: stirbt die Versicherte Person zu Beginn der Zeit der Rentenzahlung, wird je nach Vereinbarung noch fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre die Rente an die mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Person weitergezahlt.
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Jörg Heinze - Versicherungsmakler ; Lützowufer 27 ; 10787 Berlin
steuerliche Behandlung während der Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup Rentenverträgen gemeinsam mit weiteren Beiträgen zur Basisversorgung ( zum Beispiel der Riester Rente) gestaffelt von 2005 an als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 % (im Jahr 2008 also 66 %). Der maximal Betrag der steuerlich gelten gemacht werden kann liegt bei 20.000 Euro jährlich (bei Verheirateten gemeinsam veranlagten 40.000 Euro).
Beispiel: Bei 4.800 Euro Beitrag zu einer Rürup Rente
2005 60 % 4.800 Euro (60 % von 4.800 Euro) = 2.880 Euro 2006 62 % 4.800 Euro (62 % von 4.800 Euro) = 2.976 Euro 2007 64 % 4.800 Euro (64 % von 4.800 Euro) = 3.078 Euro 2008 66 % 4.800 Euro (66 % von 4.800 Euro) = 3.168 Euro … 2025 100 % 4.800 Euro (100 % von 4.800 Euro) = 4.800 Euro
steuerliche Behandlung während der Rentenphase
Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sog. Besteuerung nach dem Kohortenprinzip, jeder Jahrgang bildet eine Kohorte.).
Ab 2005 erstmalig ausgezahlte Renten müssen dauerhaft zu 50 % versteuert werden. Genauer gesagt werden 50 % der ersten vollen Jahresrente als Freibetrag festgeschrieben. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2 % an, danach bis 2040 um 1 %. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten demnach dauerhaft voll zu versteuern.
Bei Rentenbeginn 2006 ergibt sich also ein steuerpflichtiger Prozentsatz (Kohorte) von 52 %. Beträgt die erste volle Jahresrente im Jahr 2007 zum Beispiel. 8.000,- Euro, so sind hiervon 4.160,- Euro steuerpflichtig. Die 4.160,- Euro werden somit lebenslang als steuerfreier Betrag festgeschrieben. Das heißt: jegliche Rentensteigerung wird zu 100 % besteuert.
Somit ergeben sich in der Auszahlungsphase folgende steuerpflichtige Anteile: